Führerschein - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis



Neu- /Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach
- gerichtlichem oder behördlichem Entzug
- Verzicht auf die Fahrerlaubnis
- Feststellung der Unwirksamkeit einer EU-Fahrerlaubnis, wenn vor Erwerb eine
deutsche Fahrerlaubnis bestanden hatte.

Mit einem Entzug der Fahrerlaubnis, einer Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, oder einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis (um einen Entzug zu vermeiden) erlischt die Fahrerlaubnis und damit das Recht als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Fahrerlaubnis lebt nicht von selbst wieder auf, es muss daher eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.

Für die Neuerteilung gelten die Vorschriften über die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. Es besteht jedoch eine Ausnahmeregelung bezüglich der Fahrschüler-Ausbildung und der Befähigungsprüfung.

Sofern Sie zum Zeitpunkt des gerichtlichen Entzuges im Wetteraukreis wohnhaft sind, werden Sie von uns, direkt nachdem uns der Entzug durch das Gericht mitgeteilt worden ist, angeschrieben. Wir teilen Ihnen u.a. mit, dass Sie 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen können und fügen einen Antrag für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sowie ein Infoblatt, aus dem Sie die vorzulegenden Unterlagen ersehen können, bei.

Die endgültigen Voraussetzungen für die Neuerteilung können wir Ihnen erst nach Antragstellung und Abschluss unserer Ermittlungen mitteilen, da grundsätzlich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist und sich aufgrund der Aktenlage Bedenken an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben können. Diese können durch straf- und/oder verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten und/oder gesundheitliche Mängel begründet sein. Falls dies zutrifft, müssen Sie mit der Anordnung einer fachärztlichen und/oder einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen.

Grundsätzlich vorgeschrieben ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei:
• Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 o/oo oder mehr
• Wiederholtem Entzug der Fahrerlaubnis
• Entzug der Fahrerlaubnis wegen erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen.

Bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist eine persönliche Beratung infolge der unterschiedlichen Voraussetzungen zur Neuerteilung zwingend erforderlich, da in jedem Einzelfall eine spezielle Prüfung der Voraussetzungen erfolgen muss.
Bitte setzen Sie sich daher vor der Antragstellung mit unseren Sachbearbeiterinnen telefonisch in Verbindung oder sprechen nach einer vorherigen Terminvereinbarung persönlich vor.


Benötigte Unterlagen

Diese Unterlagen sind immer vorzulegen:

  • Aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) - biometrisch
  • Führerscheinantrag mit Bestätigung des Einwohnermeldeamtes Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung
  • Führungszeugnis der Belegart 0 (bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeinde-verwaltung zu beantragen) – darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein

Für die Neuerteilung der Klassen A, A1, B, BE, L, M, S, T sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • Sehtest – nicht älter als 2 Jahre
  • Nachweis über die Sofortmaßnahmen am Unfallort, sofern die Fahrerlaubnis vor dem 01.08.1969 erteilt wurde

Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt.

Für die Neuerteilung der Klassen C1, C1E sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – nicht älter als 1 Jahr
    Sofern eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich wird, kann das Eignungsgutachten gegen eine Mehrgebühr direkt bei der MPU mitgemacht werden. Sie müssen dies aber vor der Untersuchung angeben
  • Augenärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – nicht älter als 2 Jahre
    sofern eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich ist, kann das augenärztliche Gutachten ebenfalls bei der MPU mitgemacht werde. Sie müssen dies aber vor der Untersuchung angeben
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Die Fahrerlaubnis wird nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für 5 Jahre befristet erteilt ( § 23 Absatz 1 Nr. 1 FeV)

Für die Neuerteilung der Klassen C, CE, D1, D1E, D, DE sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – nicht älter als 1 Jahr
    Sofern eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich wird, kann das Eignungsgutachten gegen eine Mehrgebühr direkt bei der MPU mitgemacht werden. Sie müssen dies aber vor der Untersuchung angeben
  • Augenärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – nicht älter als 2 Jahre
    sofern eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich ist, kann das augenärztliche Gutachten ebenfalls bei der MPU mitgemacht werde. Sie müssen dies aber vor der Untersuchung angeben.
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Fahrerlaubnis vor dem 01.08.1969 erteilt wurde

Die Fahrerlaubnis wird jeweils auf 5 Jahre befristet erteilt.


Kosten
Die angefallenen Kosten werden erst bei Abschluss des Verfahrens erhoben. Die Höhe richtet sich nach Dauer und Aufwand des Neuerteilungsverfahrens.


Ansprechpartner/innen
Verwaltungsstelle Friedberg - Bereich Friedberg
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Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Fachdienst Verkehr + (49) 6031 83 2133 203 Mail
Fachdienst Verkehr + (49) 6031 83 2134 205 Mail
Fachdienst Verkehr +(49) 6031 83 2135 205 Mail
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Verwaltungsstelle Friedberg - Bereich Büdingen
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