Straßensperrungen wegen Baumaßnahmen
Bei Straßensperrungen richtet sich die Zuständigkeit nach der Klassifizierung der Straße und Einwohnerzahl der Stadt bzw. Gemeinde.
Die Straßenverkehrsbehörde des Wetteraukreises ist für alle Bundesstraßen im Kreisgebiet und die Landesstraßen in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern (siehe unter Download: „Zuständigkeiten für Städte und Gemeinden unter 7.500 Einwohnern“) zuständig.
Bei Kreis- oder Gemeindestraßen ist der Bürgermeister der betreffenden Stadt oder Gemeinde im Kreisgebiet zuständig (soweit sich die Maßnahme nicht über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt). Bitte wenden Sie sich an das dortige Ordnungsamt.
Benötigte Unterlagen
- Einen formlosen Antrag mit Angabe des Ortes, des Beginns und Dauer der Maßnahme
- Beschilderungs- oder Regelplan.
Eventuell ist ein Ortstermin erforderlich.
Die Bearbeitung des Antrages beträgt in der Regel zwei Wochen.
Zuständig
2.1 Verkehr
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