Bewachungsgewerbe / Bewacher & Detekteien
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Gemäß §29 und §34a der Gewerbeordnung i.V.m. der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) sind die Gemeinden zuständig und verpflichtet, Bewachungsunternehmen zu überprüfen.
Benötigte Unterlagen
Rechtliche Grundlagen
§34a Gewerbeordnung (GewO) Bewachungsgewerbe i.V.m.Anlage 2d. Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)
Besonderes
Als Anlage unter "Auskunft und Nachschau" finden Sie aktuelle Prüfpunkte.Ansprechpartner/innen
| Name/ Organisationseinheit |
Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Jürgen Pohlmann | +(49) 06042 9892525 | 39 | |
| Dieter Major | 0171 8619 705 |
Zuständig
2.5 Aufenthaltsrecht und Allgemeine Gefahrenabwehr
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