Waffenbesitzwechsel
Wer eine Schusswaffe auf Grund einer Erlaubnis erwirbt, hat gem. § 10 Abs. 1 Waffengesetz binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
Überlässt jemand aufgrund einer Erlaubnis nach § 34 Abs. 2 Waffengesetz eine Schusswaffe, so hat er dies unter Angabe der Personalien des Erwerbers binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr die Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Übergangs vorzulegen.
Benötigte Unterlagen
Personalausweis und Waffenbesitzkarte
Ausgefülltes Formblatt über erworbene / überlassene Schusswaffen
Kosten
Siehe Formular: KostenRechtliche Grundlagen
§ 34 Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffG)§ 31 Abs. 2 und 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Ansprechpartner/innen
| Name/ Organisationseinheit |
Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Helmut Seipel | +(49) 06042 989 2526 | 41 | |
| Rolf Morschel | +(49) 06042 989 2527 | 41 | |
| Elisabeth Michl-Kempf | +(49) 06042 989 2528 | 40 |
Links
Allgemeine Waffengesetz - VerordnungNeuregelung des Waffenrechts
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