Waffenbesitzwechsel

Waffenbesitzwechsel



Wer eine Schusswaffe auf Grund einer Erlaubnis erwirbt, hat gem. § 10 Abs. 1 Waffengesetz binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

Überlässt jemand aufgrund einer Erlaubnis nach § 34 Abs. 2 Waffengesetz eine Schusswaffe, so hat er dies unter Angabe der Personalien des Erwerbers binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr die Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Übergangs vorzulegen.


Benötigte Unterlagen

Kosten
Siehe Formular: Kosten

Rechtliche Grundlagen
§ 34 Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffG)
§ 31 Abs. 2 und 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)


Ansprechpartner/innen
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Helmut Seipel +(49) 06042 989 2526 41 Mail
Rolf Morschel +(49) 06042 989 2527 41 Mail
Elisabeth Michl-Kempf +(49) 06042 989 2528 40 Mail

Links
Allgemeine Waffengesetz - Verordnung
Neuregelung des Waffenrechts