Heizöllagerung

Heizöllagerung



Betreiben Sie einen Heizöltank?

Heizöllageranlagen sind anzeige- und prüfpflichtig!

Eine Anzeigepflicht besteht für alle unterirdischen (im Erdreich eingelagerten), sowie für oberirdische (bspw. im Keller stehenden) Lageranlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Litern.

Falls Ihre Heizöllageranlage noch nicht bei uns registriert ist, können Sie hierfür auf dieser Seite ein entsprechendes Formular herunterladen. Den zuständigen Ansprechpartner/die Ansprechpartnerin für Ihren Wohnort finden Sie in der untenstehenden Tabelle.

Ob und gegebenenfalls in welchen zeitlichen Abständen Ihre Tankanlage geprüft werden muss, ist abhängig von der Lage und dem Fassungsvermögen Ihrer Tankanlage.

Einmalige Prüfpflicht von Heizöltanks:

Seit dem 01.10.1993 sind oberirdische Heizöltankanlagen ab einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Litern bis einschließlich 10.000 Litern vor Inbetriebnahme einer einmaligen Sachverständigenüberprüfung zu unterziehen.
Anlagen, welche bereits vor dem 01.10.1993 in Betrieb genommen wurden, unterliegen erst seit einer Gesetzesänderung vom 14.02.2004 einer einmaligen Prüfpflicht. Diese Prüfung war innerhalb von 2 Jahren, also bis zum 13.02.2006, durch die Betreiber solcher Anlagen zu veranlassen.

In beiden Fällen gilt: Die Prüfpflicht erlischt weder durch die Tatsache dass die Inbetrieb-nahme der Anlage lange zurückliegt, noch dadurch dass die Frist (13.02.2006) bereits abgelaufen ist.
Die Prüfung ist, falls noch nicht geschehen, nachholen zu lassen!
Sofern Sie eine solche Heizöltankanlage betreiben, veranlassen Sie bitte die Anzeige und Überprüfung Ihrer Anlage.

Wiederkehrende Prüfpflicht:

Anlagen mit mehr als 10.000 Liter Rauminhalt sowie alle unterirdischen Anlagen, sind, unabhängig von ihrem Fassungsvermögen, sowohl vor Inbetriebnahme als auch wiederkehrend alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen zu überprüfen.

Für Anlagen in Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete) gelten besondere Regelungen:
• Oberirdisch gelagerte Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Rauminhalt müssen nicht nur einmalig vor Inbetriebnahme, sondern auch danach, wiederkehrend alle fünf Jahre, durch einen Sachverständigen überprüft werden.
• Unterirdische Anlagen sind vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend alle 2 ½ Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen.


Neuregelung bei der Errichtung von Heizölverbraucheranlagen
(sog. Fachbetriebsregelung)

Durch die 7. Novellierung der Anlagenverordnung (VAwS) entfällt bei neu (ab dem 18.03.2008) errichteten oberirdischen (ohne unterirdische Anlagenteile) Heizölver-braucheranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Liter bis einschließlich 10.000 Liter außerhalb von Schutzgebieten die Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 22 VAwS

- vor Inbetriebnahme einer neu errichteten Heizölverbraucheranlage
- nach einer wesentlichen Änderung und
- nach Beseitigung der von einem Sachverständigen nach § 22 VAwS festgestellten Mängel

wenn die Anlage von einem Fachbetrieb nach § 19 l Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eingebaut oder geändert worden ist.

Voraussetzung:

In diesem Falle ist vom Fachbetrieb nach § 19l WHG auf der Fachbetriebsbescheinigung zu bestätigen, dass die gesamte von ihm eingebaute oder geänderte Heizölverbraucheranlage, einschließlich der technischen Schutzvorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen, der VAwS und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und alle erforderlichen Zulassungen vorliegen. Der Fachbetriebsbescheinigung ist der Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (Kopie), mit Gültigkeitsdauer, beizufügen.


Es besteht weiterhin die Möglichkeit die Heizölverbraucheranlage von einer fachkundigen Person oder einem Fachbetrieb, der nicht nach § 19 l WHG zugelassen ist, errichten oder ändern zu lassen.
In diesem Fall ist jedoch eine Prüfung der Anlage durch einen Sachverständigen nach § 22 VAwS vor Inbetriebnahme, bei wesentlicher Änderung oder nach Mängelbeseitigung (bei Erfordernis einer Nachprüfung) erforderlich.


Sachverständigenprüfung

Als Sachverständige im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Anlagenverordnung (VAwS) gelten Organisationen, die durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) als solche anerkannt wurden.
Heizungsfachbetriebe sind keine Sachverständigenstellen, dürfen also auch keine Prüfungen im Sinne dieser gesetzlichen Regelung durchführen!
Eine Liste mit einer Auswahl von ortsnahen Sachverständigenstellen kann auf dieser Seite heruntergeladen werden.

Eine vollständige Liste aller Sachverständigenstellen ist beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (www.hlug.de) erhältlich.


Benötigte Unterlagen


Besonderes
Für weitere Informationen können auch die Informationsblätter des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz herunter geladen werden.

Auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Heizöllagerung.

Seit kurzem gibt es ein neues Merkblatt "Kunststoff-Öltanks Stilllegungsanzeige und Entsorgungsmöglichkeiten". Dieses Merkblatt wurde in Zusammenarbeit mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Wetteraukreises aufgestellt und kann hier heruntergeladen werden.



Ansprechpartner/innen
Heizöllagerung in Bad Vilbel, Florstadt, Hirzenhain, Ober-Mörlen, Ranstadt, Reichelsheim und Rosbach
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Claudia Billasch +(49) 6031 83 4413 219 Mail

Heizöllagerung in Altenstadt, Büdingen und Niddatal
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Sonja Fischer +(49) 6031 83 4410 216 Mail

Heizöllagerung in Bad Nauheim, Butzbach, Friedberg, Gedern, Glauburg, Karben, Limeshain, Ortenberg, Wölfersheim und Wöllstadt
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Sabine Heine +(49) 6031 83 4412 226 Mail

Heizöllagerung in Echzell, Kefenrod, Münzenberg, Nidda und Rockenberg
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Telefon Raum Mail
Ingeborg Schenk +(49) 6031 83 4414 226 Mail

Allgemeine und übergeordnete Sachbearbeitung
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Markus Roß +(49) 6031 83 4419 220 Mail
Telefax +(49) 6031 83 4444 Mail

Links
Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Faltblatt Betreiben Sie einen Heizöltank?
Broschüre Heizöltank


Zuständig
Fachdienst Wasser- und Bodenschutz