Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ)

Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ)



Was wird gefördert?
Die Ausgleichszulage wird zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile unter Beachtung der Wirtschaftslage der landwirtschaftlichen Unternehmen und der Einkommen der Antragsberechtigten gewährt. Ziel der Förderung ist es, in benachteiligten Gebieten eine standortgerechte, nachhaltige Landbewirtschaftung zu sichern.

Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt; dies gilt nicht für Weidegemeinschaften.
Die landwirtschaftlichen Unternehmen müssen in den benachteiligten Gebieten eine Fläche von mindestens 3 ha LF nutzen und einen Mindestauszahlungsbetrag von 300 Euro erreichen.

Wie wird gefördert?
Bemessungsgrundlage der Ausgleichszulage ist die in den benachteiligten Gebieten bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) des Unternehmens. Folgende Flächennutzungen gehören nicht zur förderfähigen Nutzung im Rahmen der AGZ:
• Flächen für die Erzeugung von Weizen und Mais (einschließlich Futtermais), Zuckerrüben sowie Intensivkulturen (Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Blumen, Zier- und Heilpflanzen sowie Baumschulflächen), Wein, Äpfeln, Birnen und Pfirsichen in Vollpflanzungen,
• aus der Produktion genommene Flächen (Nutzungscode 591 und 592) sowie
• Landschaftselemente (unabhängig davon ob diese zum jeweiligen Schlag gehören) .
Die Ausgleichszulage beträgt im Falle der Grünlandnutzung jährlich mindestens 50 Euro je ha LF und richtet sich nach der für die jeweilige Gemarkung festgesetzte Landwirtschaftliche Vergleichszahl (LVZ). Dies gilt auch für Ackerfutterpflanzen (Klee, Kleegras, Klee- Luzerne- Gemisch, Luzerne, Ackergras).

Im Falle des Anbaus von Getreide, Ölfrüchten, marktfähigen Eiweißpflanzen (Erbsen zur Körnergewinnung, Ackerbohnen zur Körnergewinnung, Süßlupinen zur Körnergewinnung, Wicken, Linsen, Kichererbsen) und Kartoffeln wird unter Berücksichtigung des sich aus den Anträgen ergebenden Mittelbedarfs und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel jährlich höchstens die Hälfte der für Grünlandnutzung gezahlten Beträge, mindestens jedoch 25 Euro je ha LF, gezahlt.

Der Gesamtbetrag der Ausgleichszulage darf 9.000 € je Unternehmen und Jahr, im Falle einer Kooperation für alle Antragsberechtigten zusammen den Betrag von 36.000 €, jedoch nicht mehr als 9.000 € je Antragberechtigten, nicht überschreiten.

Wo wird gefördert?
Die benachteiligten Gebiete des Wetteraukreises können Sie der pdf-Datei entnehmen.

Weitere Informationen und die aktuellen Richtlinien finden sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Die Anträge werden allen Landwirten mit dem Agrarantrag zugesandt.

Quelle: www.hmulv.hessen.de


Benötigte Unterlagen



Links
Hessisches Ministerium für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz


Zuständig
4.2. Landwirtschaft