Kindergartenbeitrag

Kinderbetreuungskosten



Familien mit geringem Einkommen können vom Fachbereich Jugend, Familie und Soziales eine finanzielle Unterstützung für die Betreuung ihrer Kinder erhalten. Dafür gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Die Übernahme von Kindergartengebühren ist ausschließlich abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie. Das Familieneinkommen darf die maßgebliche Einkommensgrenze, die individuell ermittelt wird, nicht übersteigen.

In anderen Tageseinrichtungen, in denen Kinder im Alter von unter drei Jahren (Krippen, Krabbelstuben) und im Alter von über sechs Jahren (Kinderhorte) betreut werden, ist Voraussetzung für eine Bezuschussung, dass die Eltern oder Elternteile wegen Berufstätigkeit, schulischer oder beruflicher Ausbildung auf eine Betreuung des Kindes angewiesen sind. Auch hier muss das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegen.

Tagespflege ist eine individuelle und flexible Art der Kinderbetreuung. Sie ermöglicht eine Betreuung des Kindes außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertagesstätten oder ergänzt eine solche Betreuungsform. Sofern ein Kind aufgrund eines berufs- oder ausbildungsbedingten Betreuungsbedarfs von einer Pflegeperson betreut wird, gewährt der Wetteraukreis laufende Geldleistungen. Von den Eltern wird ein Kostenbeitrag in Höhe der laufenden Geldleistungen erhoben, der nach Prüfung der Einkommensverhältnisse auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden kann.

Wichtiger Hinweis: Wenn Sie als Tagesmutter oder Tagesvater arbeiten wollen, so nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Fachdienst Familienförderung (siehe nebenstehend Geschäftszimmer). Wir informieren Sie gerne über die Möglichkeiten und die vom Gesetzgeber her notwendige Erlaubnis.

Benötigte Unterlagen
  • Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate ( Netto-Einkünfte )
  • Beziehen Sie Leistungen nach dem SGB II ( Arbeitslosengeld II ) bzw. SGB XII? Bescheid mit allen Anlagen beifügen
  • Beziehen Sie Unterhaltsleistungen bzw. Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse? Ggf. Bescheid beifügen
  • Kopie des Mietvertrages ( komplett ) mit Belegen über Nebenkosten
  • Bei Wohneigentum – Bescheinigung der Bank über die zu zahlenden Schuldzinsen bzw. den Jahreskontoauszug
  • Belege über Versicherungen, Fahrtkosten etc.
  • Kindergarten - oder Hortbescheinigung bzw. Vereinbarung mit der Tagesmutter
  • Angabe der Bankverbindung der Einrichtung ist unbedingt erforderlich

Besonderes
Ob die Kosten für die Kinderbetreuung übernommen werden und wie die Einkommensgrenze dafür errechnet wird, verdeutlichen zwei Beispiele:


• Beispiel 1:
In Familie A. leben Vater, Mutter und zwei Kinder im Alter von acht und fünf Jahren, das jüngere Kind besucht den Kindergarten. Der Vater verdient monatlich netto 1.435 Euro, die Mutter als geringfügig Beschäftigte 300 Euro. Hinzu kommen Kinder- und Wohngeld. Die Miete liegt mit Neben- aber ohne Heizkosten bei 610 Euro.

Das Jugendamt errechnet nun die Einkommensgrenze, die sich aus einem Grundbetrag für den Haushaltsvorstand, aus Zuschlägen für jedes weitere Familienmitglied und den Kosten für die Unterkunft. ergibt. Im vorliegenden Fall sind dies 2.009 Euro.

Der Einkommensgrenze steht das so genannte bereinigte Familieneinkommen gegenüber. Dabei werden vom Nettoeinkommen bestimmte Aufwendungen, die die Familie hat, abgezogen. Das sind zum Beispiel Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz oder Versicherungsbeiträge, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind. Das bereinigte Nettoeinkommen von Familie A. liegt bei 1.999,00 Euro und damit zehn Euro unter der individuell errechneten Einkommensgrenze. Der Kindergartenbeitrag für das fünfjährige Kind wird also vom Jugendamt übernommen.


• Beispiel 2:
Eine allein erziehende Mutter lebt mit ihrer vierjährigen Tochter, die den Kindergarten besucht, zusammen Die Mutter arbeitet in Teilzeit und verdient netto 650 Euro. Hinzu kommen Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindergeld und Wohngeld. Die Miete beträgt mit Neben- aber ohne Heizkosten 450 Euro.

Die Einkommensgrenze liegt damit bei 1.359 Euro das bereinigte Familieneinkommen bei monatlich 1.335,80 Euro und ist um 23,20 Euro niedriger als die Einkommensgrenze. Auch in diesem Fall übernimmt das Jugendamt den Beitrag für den Kindergarten.




Ansprechpartner/innen
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Britta Schiemann
+(49) 6031 83 3325
41 Mail
Doreen Voss +(49) 6031 83 3326 37 Mail
Claudia Herok +(49) 6031 83 3331 39 Mail
Melanie Ebert +(49) 6031 83 3327 47 Mail


Zuständig
3.3 Fachdienst Familienförderung