Heilpraktikererlaubnisüberprüfung eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
Antragstellende Personen, die eine staatlich geregelte Physiotherapieausbildung mit staatlischem Abschluss absolviert haben und eine Zulassung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker beschränkt auf die Ausübung der Physiotherapie beantragen, können in Abweichung zu Nr. 6 und 7 der hessischen Richtlinien mündlich dahingehend überprüft werden, ob sie hinsichtlich ihrer auf den physiotherapeutischen Bereich beschränkten heilkundlichen Tätigkeit eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen.
Die Dauer soll 45 Minuten nicht überschreiten.
In dieser mündlichen Überprüfung muss die jeweilige antragstellende Person nachweisen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuwesen.
Gegenstand der durchzuführenden mündlichen Überprüfung im Rahmen der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sind nicht Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die den Antrag stellende Person für die Heilkundeausübung - eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie - nicht benötigt oder die sie aufgrund ihrer physiotherapeutischen Ausbildung schon besitzt.
Die den Antrag stellende Person hat vielmehr nachzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer Physiotherapeutentätigkeit in der Lage ist, bei typischen Beschwerdebildern unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-) Diagnose zu stellen. Dabei muss sie erkennen können, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weitergehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die an einen Arzt zu verweisen ist (z. B. radiologische Abklärung, Messung der Knochendichte). Die Befähigung , eine umfassende ärztliche Differentialdiagnose zu stellen. ist nicht Gegenstand der Überprüfung.
Die sonstigen allgemeinen Regelungen in den Hessischen Heilpraktikerrichtlinien (wie etwa die Kostenregelung; die Vorlage beim Gutachtenausschuss) sind auch auf die Überprüfung eingeschränkt für den Bereich der Physiotherapie anzuwenden.
Für Personen, die nach bestandener Überprüfung eine auf den Bereich der Physiotherapie eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis erhalten können, gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung. Die geführte Berufsbezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinne des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein.
Es wird die Verwendung der Berufsbezeichnung
"Heilpraktikerin bzw. Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie"
empfohlen.
Die Anmeldung und Antragstellung erfolgt bei der Kreisverwaltung des Wetteraukreises:
Kreisausschuss des Wetteraukreises
Verwaltungsstelle Büdingen
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Az.: B 2.5/145-075
Postfach
63652 Büdingen
Telefon: 0 60 42/989-25 31
Benötigte Unterlagen
- Lebenslauf
- Nachweis der Schulbildung (amtl. beglaubigte Fotokopie)
- Nachweis über die Vorbereitung auf den Heilpraktikerberuf
- Ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass d. Antragsteller/in geistig und körperlich gesund und frei von ansteckenden Krankheiten und Suchtkrankheiten ist.
- Beantragung eines Führungszeugnisses (Belegart "0" ) bei der zuständigen Meldestelle unter Angabe des Verwendungszweckes und oben genannter Anschrift:
Kosten
Die Gesamtgebühr beträgt 220 € und wird mit einem gesonderten Kostenbescheid vor Zustellung oder Aushändigung der Erlaubnis angefordert.Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung ermäßigt sich die Gebühr auf 165 € und wird ebenfall mit einem gesonderten Kostenbescheid erhoben.
Bitte nicht vorab überweisen
Für die Heilpraktikerüberprüfung werden durch den Fachdienst Gesundheit & Gefahrenabwehr Gesamtgebühren in Höhe von 155,00 € erhoben (einschließlich der Auslagen für die sachverständigen Personen)
Am Tage der mündlichen Überprüfung werden 155,00 € in bar erhoben (einschließlich der Auslagen für die sachverständigen Personen).
Rechtliche Grundlagen
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Hessen (ÖGDG)Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)
Gesetze über die diversen Gesundheitsfachberufe
Zweite Verordnung z. Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Familie u. Gesundheit vom 18.05.2010(VwKostO-HMAFG) des Landes Hessen
Download:
Antrag Heilkunde
(pdf
, 85 KB)
Heilprrichtlin 2007 (pdf,
619 KB)
Bverwgurteilphysiotherapiehp (pdf,
13860 KB)
Erlasseingeschrhperlphysiotherapie (pdf,
1507 KB)
Erlasshmafgphysiotherapie (pdf,
2155 KB)
Ansprechpartner/innen
| Name/ Organisationseinheit |
Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Helga Ewald Medizinalaufsicht Systembeauftragte |
+(49) 6031 83 2311 | 137, Gebäude B |
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