Heilpraktikerüberprüfung ohne Überprüfungsverfahren eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie -Nachweissichtung-

Heilpraktikerüberprüfung ohne Überprüfungsverfahren eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie -Nachweissichtung-



Antrag auf Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestsallung eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ohne Überprüfungsverfahren

Bei antragstellenden Personen, die den von einer inländischen oder als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad eine Diplom-Psychologin oder eines Diplom Psychologen führen dürfen und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen , ist in Anlehnung an das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.Februar 1983 BVerwG 3 C21.82 von einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe f der 1. DVO-HPG abzusehen.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine besondere psychotherapeutische Zusatzausbildung oder Weiterbildung nachgewiesen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Personen über die in diesem Bereich der Heilkunde erforderlichen psychotherapeutischen Grundkenntnisse verfügen. Da die Überprüfung keinen Fachkundenachweis erbringen soll, ist sie für diesen Personenkreis entbehrlich. Dies gilt auch für antragstellende Personen, die ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom oder Prüfungsergebnis im Studiengang Psychologie nachweisen, das den Anforderungen der Richtlinie 82/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABEG Nr. L 19 S. 16), sowie der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 EWG (ABEG Nr. L 209S. 25) entspricht.

Des Weiteren kann von einer Überprüfung im Einzelfall abgesehen werden, wenn antragstellende Personen in langjähriger beruflicher Tätigkeit fremdtherapeutisch, vorzugsweise unter ärztlicher Begleitung, gearbeitet haben, oder wenn auf Grund eines außerordentlich umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus- und Fortbildungs- oder Weiterbildungweges, welcher durch ein qualifiziertes Zeugnis belegt werden kann, an den diesbezüglichen Kenntnissen keine vernünftigen Zweifel bestehen können. Ist nach der Prüfung der Vorkenntnisse eine ergänzende Überprü-fung der antragstellenden Person erforderlich, hat sich diese an den im jeweiligen zu berücksichtigenden Kenntnissen zu orientieren.

Personen, die keine oder lediglich geringe Kenntnisse auf dem Gebiet der Psycho-therapie nachweisen können, haben sich sowohl dem schriftlichen als auch dem mündlichen Teil der Überprüfung zu unterziehen.

Die Anmeldung und Antragstellung erfolgt bei der Kreisverwaltung des Wetteraukreises:

Kreisausschuss des Wetteraukreises
Verwaltungsstelle Büdingen
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Az.: B 2.5/145-075
Postfach
63652 Büdingen
Telefon: 0 60 42/989-25 31

Benötigte Unterlagen

Mit dem Antragsformular sind einzureichen:

  • Lebenslauf
  • Nachweis der Schulbildung (amtl. beglaubigte Fotokopie)
  • Nachweis über die Vorbereitung auf den Heilpraktikerberuf
  • Ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass d. Antragsteller/in geistig und körperlich gesund und frei von ansteckenden Krankheiten und Suchtkrankheiten ist.
  • Beantragung eines Führungszeugnisses (Belegart "0" ) bei der zuständigen Meldestelle unter Angabe des Verwendungszweckes und oben genannter Anschrift:
  • Die Gesamtgebühr beträgt 220 € und wird mit einem gesonderten Kostenbescheid vor Zustellung oder Aushändigung der Erlaubnis angefordert. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung ermäßigt sich die Gebühr auf 165 € und wird ebenfall mit einem gesonderten Kostenbescheid erhoben.
  • Bitte nicht vorab überweisen ! 

Kosten
Für das Nachweisverfahren ohne Überprüfung werden durch den Fachdienst Gesundheit Gebühren in Höhe von 130,00 € erhoben.



Rechtliche Grundlagen
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Hessen (ÖGDG)

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)

Gesetze über die diversen Gesundheitsfachberufe

Zweite Verordnung z. Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Familie u. Gesundheit vom 18.05.2010(VwKostO-HMAFG) des Landes Hessen



Ansprechpartner/innen
Medizinalaufsicht
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Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Helga Ewald +(49) 6031 83 2311 137,
Gebbäude B
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Zuständig
2.3.1 Zentrale Aufgaben, Medizinalaufsicht u. Prävention