Medizinalaufsicht über Berufe des Gesundheitswesens, Anmeldung Gesundheitsfachberufe

Medizinalaufsicht über Berufe des Gesundheitswesens, Anmeldung Gesundheitsfachberufe



Medizinalaufsicht über Berufe des Gesundheitswesens

Erfassung und Überwachung der Gesundheitsfachberufe wie z. b. Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Heilpraktiker/Heilpraktikerin, Physiotherapeut/Physiotherapeutin, Ergotherapeut/Ergotherapeutin, Logopäde/Logopädin, Hebamme/Entbindungspfleger, Podologe/podologin und ambulante Krankenpflege

Überwachung der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.

Die Gesundheitsämter überwachen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind, die Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung und zur Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen sowie die ordnungsgemäße Berufsausübung und teilen Verstöße den für die Berufsaufsicht zuständigen Behörden mit.

Dies dient einerseits der Überwachung zum Schutze des Patienten, gibt andererseits aber auch Aufschluss über den Versorgungsgrad in den einzelnen Fachdisziplinen

Den Gesundheitsämtern obliegt die Überprüfung von Personen, die eine Erlaubnis zur Betätigung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker beantragt haben. Sie achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.

Im Rahmen der Medizinalaufsicht werden Personen überprüft, die berufs- oder gewerbemäßig Tätigkeiten vornehmen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dienen.
Zur Ausübung solcher Tätigkeiten ist die jeweilige Berufserlaubnis z. B. Heilpraktiker/Heilpraktikerin erforderlich. Dies trifft z. B. auch bei der Ausübung der Fußreflexzonenmassage zu.






Benötigte Unterlagen

für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Gesundheitswesen sind

  • Mitteilung der Praxisadresse und des Datums der Praxiseröffnung,

        je nach Art der Tätigkeit

  • Approbationsurkunde
  • Promotionsurkunde
  • Nachweis über Fachgebiets- bzw. Zusatzbezeichnungen im Original bzw. in amtlich beglaubigter Fotokopie

        oder

  • Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung im Original bzw. in amtlich beglaubigter Fotokopie

Rechtliche Grundlagen
Gesetz über die berufliche Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)

Gesetze über die Gesundheitsfachberufe, z. B. das Krankenpflegegesetz oder das Hebammengesetz

Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28.09.2007 (GVBl. I S. 659)



Ansprechpartner/innen
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Helga Ewald +(49) 6031 83 2311 137 Mail