Rotavirus - Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Rotavirus Infektionskrankheit



Benötigte Unterlagen


Rechtliche Grundlagen
§§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG: Der feststellende Arzt ist verpflichtet, den Verdacht sowie die Erkrankung an einer infektiösen Gastroenteritis dem Fachdienst Gesundheit mitzuteilen, sofern die Person im Lebensmittelbereich tätig ist bzw. zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein Zusammenhang vermutet wird.

§ 7 Abs. 1 Nr. 38 IfSG: Jeglicher Nachweis auf Rotaviren ist vom feststellenden Labor unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

Besonderes
In den westlichen Industrieländern erkranken am häufigsten Säuglinge und Kleinkinder im Alter von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, da die Empfänglichkeit aufgrund noch fehlender Immunität erhöht ist.

In der häuslichen Pflege ist eine gründliche und regelmäßige Händehygiene ausreichend als Schutz vor einer Infektion.

Nach § 34 Abs. 1 dürfen Kinder unter 6 Jahren, die an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind, Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen.


Ansprechpartner/innen
Mitarbeiter/innen
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Richard Eberhard
Hygieneinspektor
+(49) 6031 83 2323 193 Mail
Dennis Knau
Hygieneinspektor
+(49) 6031 83 2324 195 Mail
Dominik Kuhn
Hygieneinspektor
+(49) 6031 83 2326 195 Mail
Maximilian Knödler
Hygieneinspektor in Ausbildung
+(49) 6031 83 2325 195 Mail


Zuständig
Dienstleistungen Gesundheit & Soziales