Landrat kämpft für öffentliche Nutzung des Gederner Sees

Landrat kämpft für öffentliche Nutzung des Gederner Sees

Landrat kämpft für öffentliche Nutzung des Gederner Sees


"Wir werden in die nächste Instanz gehen, um den Menschen das Schwimmen in dem See zu ermöglichen, so wie es schon seit Generationen der Fall ist", verkündet Landrat Joachim Arnold. Somit wird die gerichtliche Auseinandersetzung um die Nutzung des Gederner Sees zwischen dem Eigentümer des Gewässers, Philipp-Konstantin Fürst zu Stolberg-Wernigerode und dem Wetteraukreis, als zuständige Wasserbehörde,   in die nächste Runde gehen.


Landrat Joachim Arnold und Fachdienstleiter Ernst Meiß sammeln Beweise, um das Baden im Gederner See wieder zu ermöglichen. v.l.: Klaus Hof, Betriebsleiter Günter Thösen, Fachdienstleiter Ernst Meiß, Landrat Joachim Arnold, Stadtrat Klaus Bechthold, Stadtrat Willi Herbst

Das Verwaltungsgericht Gießen hatte vorläufig entschieden, dass das Baden oder eine anderweitige Nutzung des Sees ohne die Zustimmung des Fürsten nicht erlaubt ist . "Der Gemeingebrauch ist nach meiner entgegenstehenden Meinung sehr wohl gegeben. Der See wird trotz der fälschlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts in Gießen und des Fürsten schon lange vor dem Jahr 1959 als Badesee genutzt. Dies wollen wir jetzt in der nächst höher gelegenen Instanz durch Zeugenaussagen und Bilder belegen", erklärt der Wetterau Landrat.  

Neben diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gibt es noch ein zivilrechtliches Verfahren des Fürsten gegen die Stadt Gedern. Bei der dritten Zivilkammer am Landgericht Gießen fordert der Fürst unter anderem den Rückbau der    Uferbefestigung durch die Stadt Gedern. Bei einem Ortstermin der Zivilkammer am Gederner See wurden Zeitzeugen durch das Gericht zur Nutzung des Sees befragt.

Arnold: " Dabei wurde meine Meinung bekräftigt, dass der Gederner See bereits als Badegewässer diente, bevor ihn die Stadt vom Fürsten pachtete. Dies werden wir beim Verwaltungsgerichtsverfahren anführen".  

Laut dem Leiter des Fachdienstes Recht beim Wetteraukreis Ernst Meiß, geht der Wetteraukreis weiterhin davon aus, dass der See die Kriterien des Gemeingebrauchs nach dem Hessischen Wassergesetz erfüllt und damit auch ohne eine Erlaubnis durch den Besitzer genutzt werden kann. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Hinweis in den Akten gefunden, dass es bereits einen Badebetrieb vor 1959 gegeben hat und glaubte der Aussage des Fürsten, dass erst mit dem Abschluss des ersten Pachtvertrags aus dem Jahr 1959 ein Badebetrieb eingerichtet wurde und das Recht des Gemeingebrauchs damit nicht greife.  

"Ich bin guten Mutes, dass wir die nächst höhere verwaltungsgerichtliche Instanz durch Zeitzeugen und Dokumente davon überzeugen können, dass viele Menschen über Generationen hinweg im Gederner See das Schwimmen gelernt haben. Ich kämpfe darum, dass der Gederner See ein attraktiver Anziehungspunkt in der Region bleibt, " so Landrat Arnold abschließend.


Erstellt am: 2009-11-25